Schülerbeförderung
Egal ob Jahres‐, Wochen‐ oder Monatskarte: Hier siehst du in der Übersicht, welche Schülerkarten erhältlich sind. Für alle Schülerkarten brauchst du eine Berechtigungskarte, welche du an deiner Schule und der Mobilitätszentrale erhältst oder über unser PDF Formular beantragen kannst. Diese Karte ist mit einem Foto von dir personalisiert und der Bereich, in dem du fahren darfst, ist gekennzeichnet. Sie zeigt dem Kontrolleur, dass die Fahrkarte wirklich dir gehört und wo du damit fahren kannst.
Dein Schulweg für das ganze Jahr! Mit der Schülerjahreskarte kannst du ein Jahr lang im VDW im entsprechenden Geltungsbereich die Buslinien nutzen. Du erhältst deine Schülerkarte (i. d. R. von der 1. bis zur 10. Klasse) direkt von deiner Schule. Die Kosten übernimmt der Aufgabenträger, die Schule oder der jeweilige Landkreis.
Gültigkeit:
- Nicht übertragbar und personalisiert mit einem Bild von dir
- Gültig nur mit Wertmarken für den jeweiligen Monat, die du mit deiner Karte von der Schule erhältst
- Beliebig viele Fahrten im genannten Geltungsbereich auf deiner Karte
- Das Landkreis‐NetzTicket ist inklusive, d. h. du kannst an Schultagen ab 13:00 Uhr und an allen übrigen Tagen ab 09:00 Uhr in deinem Landkreis fahren
Mit der UMWELT‐Jahreskarte Schüler fährst du nachhaltig und sparst dir gleichzeitig viel Geld! Sie ist das günstigste Ticket für Schüler:innen, Auszubildende und alle, die nicht mehr unter die Kostenfreiheit des Schulweges fallen. Die Fahrkarte ist ein Jahres‐Abo und daher für 12 Monate gültig, in denen monatlich ein Betrag von deinem Konto abgebucht wird, der umgerechnet nur 7 x die Schülermonatskarte beträgt.
Gültigkeit:
- Personenbezogen, daher nicht übertragbar
- Beliebig viele Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches
- Nur als Abo für 12 Monate erhältlich
- Nur mit aktuellem Lichtbild gültig
- Das Landkreis‐NetzTicket ist inklusive
Wichtige Hinweise:
- Der Einsendeschluss des Antrags ist immer der 10. des Vormonats. Wenn du deinen Antrag vor diesem Datum bei uns einsendest, bekommst du es pünktlich. Für alle späteren Einsendungen können wir nichts versprechen.
- Bewohner der Stadt Passau sind von der Beantragung dieses Tickets ausgeschlossen
Häufig gestellte Fragen zur Schülerbeförderung
Um dir Zeit zu sparen und die wichtigsten Informationen bereits vorab zu klären, haben wir hier die häufig gestellen Fragen rund um das Thema Schülerbeförderung zusammengetragen. Die Linien des VDW sind keine reinen Schulbuslinien, sondern unter anderem Linien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Dies bedeutet, dass jede Person mit den Bussen auf diesen Linien mitfahren kann, die den tarifmäßigen Fahrpreis bezahlt.
Die Anzahl der Personen, die befördert werden können, ergibt sich aus der Zulassung, d. h. aus den zugelassenen Sitz‐ und Stehplätzen des jeweiligen Fahrzeugs. Die Berechnung der Stehplätze bestimmt sich bundesweit einheitlich durch die Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO).
Die Bestimmung, dass im ÖPNV in den Bussen Stehplätze zugelassen sind, findet sich in den § 1 Abs. 2 und § 22 der BOKraft.
Zu dieser Frage ein Zitat aus einer Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 04.04.2009:
„Teilweise wird eine gesetzliche Sitzplatzgarantie im Rahmen der Schülerbeförderung gefordert. Die damit einhergehende Abschaffung von Stehplätzen ist im ÖPNV organisatorisch und kostentechnisch kaum durchführbar. Wegen des stark wechselnden Fahrgastaufkommens müssten von den Unternehmern für die kurzen Spitzenzeiten ständig große Fahrzeug‐Reservekapazitäten vorgehalten werden, was letztlich zu einer erheblichen Verteuerung der Fahrpreise im ÖPNV führen würde.“
Gemäß § 35a Abs. 6 StVZO müssen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konzipiert sind, nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
Ist ein Bus für die Beförderung von stehenden Fahrgästen im Linienverkehr zugelassen, so besteht keine Anschnallpflicht (§ 21a Straßenverkehrsordnung StVO).
Kontrollen können von verschiedenen Stellen durchgeführt werden. Dies sind die Polizei und das Landratsamt bzw. kreisfreie Städte mit eigener Zuständigkeit, aber auch Aufsichtspersonal des VDW bzw. der Verkehrsunternehmen. Zur Inanspruchnahme von Stehplätzen im Linienverkehr sehen Sie bitte die Fragen 2 und 3.
Dass die Beförderungssituation nicht immer als zufriedenstellend wahrgenommen wird, liegt teilweise auch im Verhalten der Schüler:innen selbst. Des Öfteren werden freie Sitzplätze mit Taschen u. ä. reserviert oder blockiert. Im Mittelgang wird nicht immer bis nach hinten aufgerückt, so dass sich im vorderen Bereich des Busses die Fahrgäste drängen und ab dem Ausstieg manchmal noch einzelne Sitzplätze frei sind. Größere Schulstandorte werden zudem i. d. R. von mehreren Linien angefahren, wobei es auf einem Teil dieser Linien auch mehr als eine Fahrt in die jeweilige Richtung gibt. Allerdings können diese Linien bzw. Fahrten nicht alle zeitgleich durchgeführt werden (Gründe der Personal‐ und Fahrzeuganzahl sowie des Personal‐ und Fahrzeugeinsatzes, Haltestellenkapazitäten usw.). In der Summe entspricht die angebotene Gesamtkapazität aber dem vorhandenen Bedarf. Da morgens vor allem die Busse, die zeitnah zum Unterrichtsbeginn verkehren, bevorzugt werden und nach Schulschluss die Busse, die als erste Richtung nach Hause fahren, sind diese normalerweise sehr stark ausgelastet. Vorhergehende bzw. nachfolgende Busse haben dagegen öfters noch Kapazitäten frei, teilweise auch noch Sitzplätze.
Der Linienverkehr im ÖPNV unterliegt besonderen Genehmigungspflichten. So muss jede Fahrplanänderung von der zuständigen Bezirksregierung genehmigt werden. Dies schließt auch die Streichung und Neuaufnahme von Haltestellen mit ein – je nach Umfang auch deren Verlegung. Zudem muss jeder Errichtung / Verlegung einer Haltestelle im ÖPNV von den zuständigen Behörden (Polizei und Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt) unter dem Aspekt der Sicherheit im Straßenverkehr u. a. zugestimmt werden. Schließlich ist das Haltestellenschild im ÖPNV ein Verkehrszeichen gemäß der Straßenverkehrsordnung (beinhaltet auch ein Parkverbot 15 m vor und nach dem Schild). Hinzu kommt, dass das Liniennetz im ÖPNV i. d. R. eng miteinander abgestimmt ist und es auch Umsteigeverknüpfungen zwischen einzelnen Linien gibt. Daneben müssen auch die Belange anderer Fahrgäste als der Schülerinnen und Schüler im ÖPNV mitberücksichtigt werden. Im Ergebnis ist dadurch im ÖPNV weniger Flexibilität in Bezug auf Änderungen bei den Haltestellen und Fahrplänen vorhanden.
Ganz anders ist dahingegen der „reine“ Schulbus. Darunter fallen alle Buslinien, die ausschließlich Schüler:innen und außerhalb des ÖPNV von und zur Schule befördern. Dies ist vor allem zu den Grund‐, Haupt‐/Mittel‐ und Förderschulen der Fall. Dieser Busverkehr wird auch als sog. „freigestellter Schülerverkehr“ bezeichnet und unterliegt weniger umfangreichen Genehmigungsbestimmungen. Auftraggeber sind hier normalerweise die jeweiligen Gemeinden und Schulzweckverbände. Da hier nur Schüler:innen vom Wohnort zur Schule und zurück befördert werden, sind Änderungen im Fahrplan und bei den Haltestellen leichter umsetzbar.
Laut dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges werden bis einschließlich zur 10. Klasse die Fahrkosten vom jeweils zuständigen Aufgabenträger (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) übernommen.
Ab der 11. Klasse sind die Fahrkosten zunächst von den Schüler:innen bzw. deren Erziehungsberechtigten selber zu tragen. Allerdings erstattet der zuständige Aufgabenträger (s. vorher) auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen einen Teil dieser Kosten. Der andere Teil dieser Kosten ist die sog. Familienbelastungsgrenze und wird normalerweise nicht erstattet.