Hunde und Sachen

Hunde fahren kostenlos – wenn für einen sicheren Transport gesorgt ist! Grundsätzlich geht das Befördern von Personen vor. Wenn genug Platz für Hunde, Kleintiere und Sachen ist, kannst du auch diese auf den Bus‐ und Bahnlinien des VDW transportieren. Bitte vergiss dabei nicht, alles ausreichend zu sichern. Die genauen Richtlinien findest du hier.

Beförderung von Tieren, insbesondere Hunden

  • Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
  • Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
  • Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
  • Hunde werden unentgeltlich befördert.

Beförderung von Sachen

  • Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Sachen im Sinne des Tarifs sind Handgepäck, Kinderwagen, Fahrräder, Krankenfahrstühle, Skier, Snowboards, Rodelschlitten, Faltboote, Hunde und Kleintiere. Sie werden nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.
  • Sachen im Sinne von Absatz 1, ausgenommen Fahrräder, werden unentgeltlich befördert.
  • Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
    • explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende, ätzende Stoffe,
    • unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
    • Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.
  • Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen oder Sendungen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Die Voraussetzungen für eine Beförderung sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn
    • die Sachen zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet und nach Art, Eigenschaft, Inhalt und Umfang ausreichend und sicher verpackt sind,
    • die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt, insbesondere die Benutzung der Durchgänge sowie das Ein‐ und Aussteigen nicht behindert werden,
    • für eine sichere Unterbringung der Sache ohne Beeinträchtigung der Personenbeförderung ausreichend Platz verfügbar ist,
    • im grenzüberschreitenden Verkehr keine zollamtlichen Vorschriften der Beförderung entgegenstehen.