Hunde und Sachen

Hunde fahren kostenlos – wenn fĂŒr einen sicheren Transport gesorgt ist! GrundsĂ€tzlich geht das Befördern von Personen vor. Wenn genug Platz fĂŒr Hunde, Kleintiere und Sachen ist, kannst du auch diese auf den Bus‐ und Bahnlinien des VDW transportieren. Bitte vergiss dabei nicht, alles ausreichend zu sichern. Die genauen Richtlinien findest du hier.

Beförderung von Tieren, insbesondere Hunden

  • Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde dĂŒrfen nicht auf SitzplĂ€tzen untergebracht werden.
  • Hunde, die Mitreisende gefĂ€hrden können, mĂŒssen einen Maulkorb tragen.
  • Kleintiere dĂŒrfen nur in geeigneten BehĂ€ltern mitgenommen werden.
  • Hunde werden unentgeltlich befördert.

Beförderung von Sachen

  • Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Sachen im Sinne des Tarifs sind HandgepĂ€ck, Kinderwagen, FahrrĂ€der, KrankenfahrstĂŒhle, Skier, Snowboards, Rodelschlitten, Faltboote, Hunde und Kleintiere. Sie werden nur dann befördert, wenn die Sicherheit und Ordnung des Betriebes durch sie nicht gefĂ€hrdet und andere FahrgĂ€ste nicht belĂ€stigt werden.
  • Sachen im Sinne von Absatz 1, ausgenommen FahrrĂ€der, werden unentgeltlich befördert.
  • Von der Beförderung sind gefĂ€hrliche Stoffe und gefĂ€hrliche GegenstĂ€nde ausgeschlossen, insbesondere
    • explosionsfĂ€hige, leicht entzĂŒndliche, radioaktive, ĂŒbelriechende, Ă€tzende Stoffe,
    • unverpackte oder ungeschĂŒtzte Sachen, durch die FahrgĂ€ste verletzt werden können,
    • GegenstĂ€nde, die ĂŒber die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.
  • Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen oder Sendungen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Die Voraussetzungen fĂŒr eine Beförderung sind im Allgemeinen nur gegeben, wenn
    • die Sachen zur Beförderung mit dem eingesetzten Fahrzeug geeignet und nach Art, Eigenschaft, Inhalt und Umfang ausreichend und sicher verpackt sind,
    • die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der FahrgĂ€ste nicht beeintrĂ€chtigt, insbesondere die Benutzung der DurchgĂ€nge sowie das Ein‐ und Aussteigen nicht behindert werden,
    • fĂŒr eine sichere Unterbringung der Sache ohne BeeintrĂ€chtigung der Personenbeförderung ausreichend Platz verfĂŒgbar ist,
    • im grenzĂŒberschreitenden Verkehr keine zollamtlichen Vorschriften der Beförderung entgegenstehen.